Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anzuwenden.
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anzuwenden.