Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand stehen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand stehen.