Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten nicht für die Verwendung von Kraftfahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitgliedstaat in Betrieb sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten nicht für die Verwendung von Kraftfahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitgliedstaat in Betrieb sind.