Bei der Prüfung der Einhaltung der Vorschriften für die Berechnung der Luftverkehrssicherheit ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften anzuwenden.
Bei der Prüfung der Einhaltung der Vorschriften für die Berechnung der Luftverkehrssicherheit ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften anzuwenden.